Das Sprühen und Malen auf nicht genehmigten Flächen stellt fasst immer eine Sachbeschädigung im Sinne des § 303 StGB(Strafgesetzbuch) bzw. eine gemeinschädliche Sachbeschädigung im Sinne des § 304 StGB dar.
Hinweis: Die Tatbestandsmerkmale wurden geändert bzw. ergänzt. Es wird zur Erfüllung des Straftatbestandes keine Zerstörung oder Beschädigung mehr gefordert. Es reicht "eine nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehende" Veränderung aus.
Wird zur Ausführung des Graffiti fremdes Besitztum widerrechtlich betreten, so liegt auch ein Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB vor.
Noch weitere Straftatbestände sind denkbar:
- Urkundenunterdrückung (Übersprühen von Kennzeichen oder Hinweisschildern an Schienenfahrzeugen)
- Eingriff in den Straßenverkehr (Besprühen/Bemalen von Verkehrszeichen/-anlagen/-einrichtungen)
- Verstoß gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
- Ordnungswidrigkeit, wenn keine Sachbeschädigung vorliegt (je nach kommunaler Satzung)
Weitere Informationen erhalten Sie unter Recht.