Zivilrecht

Unabhängig von der Strafmündigkeit entsteht durch eine Sachbeschädigung mit illegalen Graffiti auch eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, die bereits ab dem siebenten Lebensjahr eintritt.

Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte die Kosten für die Beseitigung beim Verursacher wieder einfordern kann bzw. bei Gericht einen Schuldtitel erwirken kann, durch den der Sprayer zum Schadensersatz verpflichtet wird.
Die Gültigkeit einer derartigen Ersatzforderung beträgt 30 Jahre.
Die meist jugendlichen Täter belasten sich damit auf Jahre hinaus mit Zahlungsverpflichtungen, die leicht mehrere tausend Euro betragen können.

Wenn eine Gruppe beim illegalen Sprayen festgestellt wird, haftet jedes einzelne Gruppenmitglied als Gesamtschuldner für die ganze Schadensumme! Das nennt man gesamtschuldnerische Haftung.

Das bedeutet, dass ein Geschädigter das Recht hat, die gesamte Schadenssumme nur von einem Täter einzufordern. Sollte einer der Täter anders als die Anderen bereits Geld verdienen, wird sich der Geschädigte mit Sicherheit an diesen wenden. Dann muss dieser Täter die Gesamtsumme zunächst alleine bezahlen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter Recht.