Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Neben den Bestimmungen des Strafgesetzbuches hat auch der Geschädigte Schadensersatzansprüche. Der entsprechende Passus findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch wieder.

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem andern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.


Hinweise für den Geschädigten über die Durchsetzung seines Anspruches beim Verursacher finden Sie hier.