Zivilrechtlicher Anspruch (Schadensersatz)

Unabhängig von der Strafmündigkeit entsteht durch eine Sachbeschädigung mit illegalen Graffiti auch eine zivilrechtliche Schadenersatzpflicht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches, die bereits ab dem siebenten Lebensjahr eintritt. Unter Umständen kann hierzu auch der Personensorgeberechtigte in die Pflicht genommen werden.

Konkret bedeutet dies, dass der Geschädigte die Kosten für die Beseitigung beim Verursacher wieder einfordern kann bzw. bei Gericht einen Schuldtitel erwirken kann, durch den der Sprayer zum Schadensersatz verpflichtet wird. Die Gültigkeit einer derartigen Ersatzforderung beträgt 30 Jahre.

I. Zivilprozess

Ist der Schadensverursacher nicht von selbst bereit, den Schaden zu begleichen bzw. zu beseitigen, so ist ein Anspruch auf Schadensersatz grundsätzlich vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Je nach Schadenshöhe ist dabei Klage entweder vor dem Amtsgericht (bis zu 5000 EURO) oder dem Landgericht (darüber hinaus) zu erheben. Vor dem Landgericht muss man sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Amtsgericht ist dies nicht erforderlich, jedoch im Zweifel ratsam. Die bei Gericht einzureichende Klageschrift muss die Benennung der Gläubiger, Schuldner und Gericht enthalten. Auch müssen Gegenstand und Grund des geltend gemachten Anspruchs aufgeführt und ein bestimmter Antrag - was wird konkret begehrt - gestellt werden. Das Gericht wird dann - nach Durchführung des Verfahrens - über die Klage entscheiden; möglich ist auch ein Vergleich zwischen den Parteien.

II. Strafprozess

Allerdings gibt es auch im Straf- bzw. Ermittlungsverfahren Möglichkeiten, wie ein Geschädigter vom Täter Schadensersatz oder Wiedergutmachung erlangen kann.

1. Das Adhäsionsverfahren

Der Geschädigte kann im Strafverfahren gegen den Beschuldigten, der zur Tatzeit mindestens 18 Jahre alt war, einen vermögensrechtlichen Anspruch geltend machen. Der Anspruch muss auf Grund der Straftat entstanden sein. Ein entsprechender Antrag sollte am besten schriftlich beim Strafgericht oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden. Er kann bei dieser auch schon im Ermittlungsverfahren gestellt werden; entschieden wird darüber jedoch erst in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung.

Der Antrag muss darlegen, was begehrt wird und warum; wenn möglich, sind entsprechende Beweismittel aufzuführen. Ein geforderter Geldbetrag ist grundsätzlich zu beziffern. Davon aber kann abgesehen werden, wenn der Betrag erst noch durch eine Sachverständigen festgestellt werden muss. Der Antragsteller, sein gesetzlicher Vertreter oder auch sein Ehegatte können an der strafgerichtlichen Verhandlung teilnehmen.

Das Gericht sieht jedoch von der Entscheidung übe einen solchen Antrag ab, wenn es zum Beispiel der Auffassung ist, dass die Prüfung des Antrags das Strafverfahren verzögern würde. Es empfiehlt sich daher, den Antrag so früh wie möglich zu stellen und den Schaden so genau wie möglich zu beschreiben. Für den Fall, dass das Strafgericht nicht über den Antrag entscheidet, besteht nach wie vor die Möglichkeit, den Anspruch vor einem Zivilgericht geltend zu machen.

Das Strafgericht muss nicht vollständig über den Anspruch entscheiden. Es kann auch nur über einen Teil empfinden oder allein feststellen, dass eine Ersatzpflicht des Täters besteht, ohne die konkrete Schadensersatzpflicht zu beziffern. Das weitere wäre sodann zivilgerichtlich geltend zu machen. Entscheidet das Strafgericht (lediglich), dass eine Ersatzpflicht besteht, ist das Zivilgericht an diese Entscheidung gebunden.

2. Der Täter-Opfer-Ausgleich

Der Täter-Opfer-Ausgleich stellt eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur außergerichtlichen Schadenswiedergutmachung bei einer Straftat dar. Er ist freiwillig und ohne zusätzliche Kosten für den Geschädigten. Er findet bei einer neutralen Schlichtungsstelle statt. Geschädigter und Täter werden durch einen Qualifizierten Vermittler unterstützt. Der Täter-Opfer-Ausgleich kann auf Grund eines unmittelbaren Gesprächs zwischen Täter und Opfer zudem für den Täte die Möglichkeit schaffen, größere Einsicht in die Auswirkungen seiner Straftat zu gewinnen. Da der Täter-Opfer-Ausgleich unbürokratischer abläuft als ein Gerichtsverfahren, kann der Geschädigte möglicherweise auch schneller Wiedergutmachung erlangen.

Der Täter-Opfer-Ausgleich wird in der Regel von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht initiiert. Der Geschädigte kann aber selbst bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht oder aber der zuständigen Stelle einen entsprechenden Wunsch äußern.

III. Beweissicherung

Unabhängig davon, ob die Erstattung einer Strafanzeige oder lediglich ein zivilrechtliches Vorgehen beabsichtigt ist, empfiehlt es sich für den Geschädigten auf jeden Fall, frühzeitig eine Beweissicherung vorzunehmen (Fotos anfertigen, Zeugen um ihre Anschrift bitten, ...).

Wenn eine Gruppe beim illegalen Sprayen festgestellt wird, haftet jedes einzelne Gruppenmitglied als Gesamtschuldner für die ganze Schadensumme! Das nennt man gesamtschuldnerische Haftung.